 dass dem Gesuch der Y. eine Forderung von Fr. 6'983.00 zuzüglich Kosten zugrunde lag,  dass X. gegen die Konkurseröffnung am 21. April 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und die Aufhebung des Konkurserkenntnisses verlangte,  dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Schuld samt Kosten vollständig bezahlt sei,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 28. April 2010 und das Betreibungsamt Schams am 29. April 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten,  dass die Y. am 04. Mai 2010 bestätigte, dass sie auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,