{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-30_2010-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5dfe61ccb15e8429553cf0122a36bceea86e0c359925498036c4e8517f13ae5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5dfe61ccb15e8429553cf0122a36bceea86e0c359925498036c4e8517f13ae5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_30", "Checksum": "73d3e5f17ef1603627809cba02e8a2eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.05.2010 KSK 2010 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.05.2010 KSK 2010 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:20", "Checksum": "ae8db72146fe25ee167ecb622e94f524", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.05.2010 KSK 2010 30\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 10. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 30\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 14. April 2010,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und\nBeschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. April 2010 samt\nmitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die\nVernehmlassung der Y. vom 04. Mai 2010 sowie nach Feststellung und in\nErwägung,\n\n dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein auf Gesuch der Y. gegen X. per\n14. April 2010, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,\n\n dass dem Gesuch der Y. eine Forderung von Fr. 6'983.00 zuzüglich Kosten\nzugrunde lag,\n\n dass X. gegen die Konkurseröffnung am 21. April 2010 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden einreichte und die Aufhebung des\nKonkurserkenntnisses verlangte,\n\n dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Schuld samt Kosten\nvollständig bezahlt sei,\n\n dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 28. April 2010 und das\nBetreibungsamt Schams am 29. April 2010 auf die Einreichung einer\nVernehmlassung verzichteten,\n\n dass die Y. am 04. Mai 2010 bestätigte, dass sie auf die Durchführung des\nKonkurses verzichtet,\n\n dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung\naufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine\nZahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass\ninzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist,\n(2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers\nhinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses\nverzichtet,\n\n dass die Y. bereits am 21. April 2010 gegenüber dem Konkursamt des Bezirks\nHinterrhein die vollständige Tilgung der Schuld bestätigte und nunmehr am 04.\nMai 2010 gegenüber dem Kantonsgericht auf die Durchführung des Konkurses\nverzichtete,\n\n dass das Konkursamt Hinterrhein am 21. April 2010 bestätigte, dass sämtliche\nBetreibungsforderungen gemäss Betreibungsauszug vom 20. April 2010 des\n\nSeite 2 — 4\nBetreibungsamtes Schams bezahlt worden sind, sodass festgestellt werden\nkann, dass die Zahlungsfähigkeit von X. gegeben ist,\n\n dass die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses gemäss\nArt. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind, sodass die Beschwerde gutgeheissen\nwerden kann,\n\n dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Vorinstanz zu Lasten des\nBeschwerdeführers gehen, da die Zahlungen erst nach Konkurseröffnung\nerfolgten,\n\n dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher\nKompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des\nBezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. April 2010 aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein von Fr. 500.00 und\njene des Kantonsgerichts von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des X..\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}