– dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Entschädigungsbegehren gestellt, dieses jedoch nicht beziffert hat, sodass die Entschädigung nach pflichtgemässen Ermessen durch Schätzung des mutmasslich getätigten und für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Aufwandes auf 1'000 Franken festzusetzen ist; – dass die vorliegende Entscheidung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen ist; Seite 7 — 8 erkannt 1. Auf die Beschwerde von HH. wird nicht eingetreten.