– dass das Verfahren kostenpflichtig ist und die Kosten auf Fr. 300.— festzusetzen sind (Art. 53 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG); – dass in betreibungsrechtlichen Summarsachen das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG);