Art. 15 revGVVSchKG, Art. 7 EGZPO in Verbindung mit Art. 251, 309, 319 der Schweizerischen ZPO); – dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung a priori ungeeignet ist, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittelweg zu eröffnen und zum anderen der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung des Erstrichters auch sonst nichts für sich ableiten kann; Seite 6 — 8 – dass zusammenfassend auf die Beschwerde von HH. wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten ist;