– dass interessehalber darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der zeitgleich mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzenden kantonalen Anschlussgesetzgebung dazu, sich künftig die gerichtlichen Zuständigkeiten und das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem kantonalen Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) richten und gleichzeitig die sich heute aus Art. 17 Abs. 1 GVVSchKG ergebenden kantonalen Rechtsmittelbeschränkungen entfallen werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Nr. 13/2009-2010 vom 23. März 2010, S. 839, 955, 970; Art.