– dass es sich beim Anfechtungsobjekt somit nach geltendem, mit dem Bundesrecht vereinbaren bündnerischem Verfahrensrecht um eine kantonal letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; – dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, wenn es vorderhand noch zulässig sei, nur eine einzige kantonale Rechtsprechungsinstanz einzusetzen, müsse es sich wenigstens um ein oberes Gericht handeln, da nämlich die Schonfrist für alle 3 Elemente von Art. 75 Abs. 2 BGG (Gericht, obere Stufe, Rechtsmittelinstanz) gilt;