Seite 5 — 8 Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 2007, S. 124 f.); – dass damit indessen nicht die Frage beantwortet ist, ob von Bundesrechts wegen das kantonale Recht in der Materie der Anordnung des vollstreckungsrechtlichen Güterverzeichnisses derzeit einen innerkantonalen Rechtsmittelzug vorsehen müsse; – dass das Prinzip des "double instance" für die Kantone, wie bereits dargelegt, noch nicht zwingend gilt (Art. 130 Abs. 2 BGG);