– dass Letzteres – sei es streitwertabhängig nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, sei es streitwertunabhängig nach Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG (da Art. 162 SchKG insofern eine sachliche Zuständigkeit festlegt, als es den Entscheid ausdrücklich dem "für die Eröffnung des Konkurses zuständigen Gericht (Konkursgericht)" zuweist) – nicht in Abrede zu stellen ist (den Fall der Anordnung des Güterverzeichnisses ausdrücklich erwähnend: Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in Neue Bundesrechtpflege, Auswirkungen der