– dass den Kantonen zur notwendigen Anpassung somit eine Übergangsfrist zusteht (BGE 134 III 141 E. 2), bis zu deren Ablauf sie an ihren bisherigen Regelungen festhalten können, selbst wenn mit diesen dem Erfordernis der "double instance" nach Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 3 BGG nicht Genüge getan wird;