Seite 3 — 8 besteht, dass Art. 17 Abs. 1 GVVSchKG abschliessend ist (Ingress) und nach seinem Wortlaut (Ziffer 1, Umkehrschluss) und seiner Systematik (Ziffern 1-4) die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Anordnung des Güterverzeichnisses an das Kantonsgericht im Sinne eines qualifizierten Schweigens ausschliessen will;