– dass folglich aus Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVSchKG e contrario zu schliessen ist, dass kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. dazu den [nicht veröffentlichten] Beschluss des Kantonsgerichtsausschuss SKG 00 10 vom 07.03.2000, in Sachen T. AG vs. M. K. AG); – dass bei diesem Resultat eine Stellungnahme zum Argument des Beschwerdegegners, ein Rechtsmittel in SchKG-Sachen könne sich a priori nie aus der ZPO ergeben, unterbleiben kann; – dass an der vorgenannten Sichtweise auch der Umstand nichts ändert, dass Verfahren auf dem Gebiet des SchKG für die Belange der Bundesrechtsmittel gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG nunmehr als "Zivilsachen" gelten;