– dass sich eine funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts sodann auch nicht aus der Generalklausel von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVSchKG, wonach die Beschwerde in den Verfahren gemäss Artikel 15 dieser Verordnung gegeben ist, in denen das Bundesrecht einen Weiterzug vorsieht, ableiten lässt, da das Vollstreckungsrecht des Bundes selbst bei Art. 162 SchKG, im Unterschied zu anderen Fällen richterlicher Summarsachen (Art. 174, 185, 194, 278, 294, 307, 334, 340, 347 SchKG), keinen Weiterzug vorschreibt;