Seite 2 — 8 – dass auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit, beziehungsweise ob und allenfalls welches kantonale Rechtsmittel gegeben ist, die ZPO allenfalls nur dann zur Anwendung kommen könnte, wenn die für die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens primär anwendbare GVVSchKG dazu keine Lösung böte (vgl. in diesem Sinne für die Verfahrensfragen Art. 18 GVVSchKG), was indessen für die Anordnung des Güterverzeichnisses nicht der Fall ist;