– dass die Rechtsmittelbelehrung in dreierlei Hinsicht unzutreffend ist, weil es 1. den Spruchkörper des Kantonsgerichtsausschusses seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr gibt, 2. es in Sachen Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäss Art. 162 SchKG kein kantonales Rechtsmittel gibt und 3. die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ohnehin nicht zum Tragen kommen könnte, da in Analogie zu den anderen gerichtlichen SchKG-Summarsachen eine Frist von 10 Tagen gelten würde (Art. 25 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVSchKG, BR 220.100), Art. 236 ZPO, Art. 174, 278, 294, 307 SchKG);