– dass der Beschwerdegegner in seinem Hauptantrag auf kosten- und entschädigungsfälliges Nichteintreten wegen mangelnder funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts schliesst; – dass angesichts der darin genannten Dauer von 20 Tagen der Erstrichter bei seiner Rechtsmittelbelehrung im Anfechtungsobjekt offenbar die zivilrechtliche Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff. ZPO im Auge hatte;