– dass der Entscheid dem unterlegenen Gesuchsteller am 31. März 2010 zugekommen ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach gegen den Entscheid innert 20 Tagen Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden geführt werden kann; – dass der Gesuchsteller gegen den Entscheid mit Schriftsatz vom 12. April 2010 (am 10. Tage nach Erhalt des Anfechtungsobjekts) Beschwerde an das Kantonsgericht eingelegt hat, mit den Anträgen, es sei die Aufnahme eines Güterverzeichnisses über sämtliche Vermögensbestandteile des Gesuchgegners anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;