betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift von HH. vom 12. April 2010, der Beschwerdeantwort von SR. vom 15. April 2010, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Plessur mit Entscheid vom 10. März 2010 das Gesuch von HH. um Aufnahme eines Güterverzeichnisses gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 162 SchKG über sämtliche Vermögenswerte von SR. abgewiesen hat;