{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-28_2010-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976439d167398933eb76a6f987f805decb865a0cfcbe9c885048efb4a803dfe09b4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976439d167398933eb76a6f987f805decb865a0cfcbe9c885048efb4a803dfe09b4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_28", "Checksum": "970eae462e0faa140778fdf40012a773"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2010 KSK 2010 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 12.05.2010 KSK 2010 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufnahme eines Güterverzeichnisses | Übrige Fälle und Geschäfte"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:09", "Checksum": "9d8c4ee845b18489ce5ce711a8b1812e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2010 KSK 2010 28\nRegeste:\nAufnahme eines Güterverzeichnisses | Übrige Fälle und Geschäfte\n\n Seite 5 — 8\nTotalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Berner\nTage für die juristische Praxis, Bern 2007, S. 124 f.);\n\n– dass damit indessen nicht die Frage beantwortet ist, ob von Bundesrechts\nwegen das kantonale Recht in der Materie der Anordnung des\nvollstreckungsrechtlichen Güterverzeichnisses derzeit einen innerkantonalen\nRechtsmittelzug vorsehen müsse;\n\n– dass das Prinzip des \"double instance\" für die Kantone, wie bereits dargelegt,\nnoch nicht zwingend gilt (Art. 130 Abs. 2 BGG);\n\n– dass es sich beim Anfechtungsobjekt somit nach geltendem, mit dem\nBundesrecht vereinbaren bündnerischem Verfahrensrecht um eine kantonal\nletztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;\n\n– dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, wenn es\nvorderhand noch zulässig sei, nur eine einzige kantonale\nRechtsprechungsinstanz einzusetzen, müsse es sich wenigstens um ein\noberes Gericht handeln, da nämlich die Schonfrist für alle 3 Elemente von Art.\n75 Abs. 2 BGG (Gericht, obere Stufe, Rechtsmittelinstanz) gilt;\n\n– dass interessehalber darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der zeitgleich mit\nder Schweizerischen Zivilprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu\nsetzenden kantonalen Anschlussgesetzgebung dazu, sich künftig die\ngerichtlichen Zuständigkeiten und das Verfahren nach der Schweizerischen\nZivilprozessordnung und dem kantonalen Einführungsgesetz zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) richten und gleichzeitig die\nsich heute aus Art. 17 Abs. 1 GVVSchKG ergebenden kantonalen\nRechtsmittelbeschränkungen entfallen werden (Botschaft der Regierung an\nden Grossen Rat Nr. 13/2009-2010 vom 23. März 2010, S. 839, 955, 970; Art.\n15 revGVVSchKG, Art. 7 EGZPO in Verbindung mit Art. 251, 309, 319 der\nSchweizerischen ZPO);\n\n– dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung a priori ungeeignet ist, einen\ngesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittelweg zu eröffnen und zum anderen\nder bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus der\nfalschen Rechtsmittelbelehrung des Erstrichters auch sonst nichts für sich\nableiten kann;\n\nSeite 6 — 8\n– dass zusammenfassend auf die Beschwerde von HH. wegen fehlender\nfunktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten ist;\n\n– dass das Verfahren kostenpflichtig ist und die Kosten auf Fr. 300.—\nfestzusetzen sind (Art. 53 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG);\n\n– dass in betreibungsrechtlichen Summarsachen das Gericht der obsiegenden\nPartei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der\nunterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann\n(Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG);\n\n– dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Entschädigungsbegehren\ngestellt, dieses jedoch nicht beziffert hat, sodass die Entschädigung nach\npflichtgemässen Ermessen durch Schätzung des mutmasslich getätigten und\nfür eine sachgerechte Vertretung notwendigen Aufwandes auf 1'000 Franken\nfestzusetzen ist;\n\n– dass die vorliegende Entscheidung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz zu fällen ist;\n\nSeite 7 — 8\nerkannt\n\n1. Auf die Beschwerde von HH. wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.— gehen zu Lasten von\nHH..\n\n3. HH. ist verpflichtet, SR. eine Verfahrensentschädigung von 1'000 Franken\n(MWST eingeschlossen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\n6.\n\nSeite 8 — 8\n"}