– dass demnach die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und vom Vorsitzenden dieser Kammer ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 112 Abs. 3 GOG), – dass zuhanden der Vorinstanz gesagt sei, dass für die Kosten des Zahlungsbefehls keine Rechtsöffnung zu erteilen ist, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG, PKG 1991 Nr. 30 E. b), – dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden,