– dass der Betriebene, obwohl mit eingeschriebenem Brief vom 1. März 2010 zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen (act. 1 des Verfahrens), es selbst zu verantworten hat, wenn er daran nicht teilgenommen hat, – dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe bedingt aufgeschoben wurde, nicht aber die ihm auferlegte Verpflichtung, als Genugtuung Fr. 5'000.-- an A. bzw. an die Kinderkrippe B. zu bezahlen, so dass die in Rechtskraft erwachsene Genugtuungssumme geschuldet ist, – dass somit die Genugtuung nichts zu tun hat mit der bedingten Geldstrafe,