Seite 3 — 5 – dass, sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils anordnet (Art. 7 Abs. 4 SpG), – dass der Betriebene mit Schreiben vom 6. März 2010 dem Bezirksgericht Bernina mitteilte, die Rechtsöffnungsverhandlung müsse in deutscher Sprache geführt werden (act. 1 des Schuldners), – dass der Betriebene, der in Le Prese wohnt, nicht geltend gemacht hat, er sei der italienischen Sprache überhaupt nicht mächtig,