– dass die Amtssprache des Bezirkes Bernina (und somit dessen Bezirksgerichtes) offensichtlich das Italienische ist, – dass ein Abweichen von den Bestimmungen des Sprachengesetzes im Einvernehmen mit den Parteien zulässig ist (Art. 7 Abs. 5 SpG), – dass die oder der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des Sprachengesetzes festlegt, in welcher Amtssprache das Gerichtsverfahren geführt wird (Art. 7 Abs. 1 SpG), – dass Urteile, Beschlüsse und Verfügungen in der Amtssprache ausgefertigt werden, in welcher das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde (Art. 7 Abs. 3 SpG),