– dass gemäss Art. 49 GOG die Bestimmung der Amtsprachen der Gerichte sich nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG, BR 492.100) richtet, – dass nach Art. 9 SpG Bezirke, die sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachige Bezirke gelten, dass die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks jener der Kreise entspricht, dass für Rechtsschriften und Eingaben die Amtssprache des Bezirks verwendet werden muss und dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache des Bezirks geführt wird,