– dass, wenn es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil handelt, der Betriebene überdies die Einwendung erheben kann, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG), – dass derartige Einwendungen nicht vorgebracht worden sind, – dass der Beschwerdeführer rügt, es sei etwas zu ihm gekommen in der Sprache Mozarts, ohne dass er an der Sitzung dabei gewesen sei und das Wort „bedingt“ sei unabhängig zu beurteilen; sein Rechtsverständnis sage ihm, dass bedingt also in jeder Form bedingt sei,