– dass X. gegen diesen Entscheid am 25. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem sinngemässen Begehren, ihn aufzuheben, – dass gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, beruht und wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Seite 2 — 5 Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft,