– dass das Kantonsgericht C. mit Urteil vom 20. Mai 2009 X. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilte, – dass der Verurteilte zudem verpflichtet wurde, als Genugtuung Fr. 5'000.-- an A. oder an die Kinderkrippe B. zu bezahlen, – dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, – dass die Gemeinde Y. X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Poschiavo (Betreibungs-Nr. 03410) vom 22. Januar 2010 für den Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten betrieb,