des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bernina vom 18. März 2010, mitgeteilt am 22. März 2010, in Sachen der G e m e i n d e Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch deren Finanzverwaltung, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat der Vorsitzende nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 25. März 2010 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,