{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-25_2010-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b0c0120bd0e201ff085f87ab87e3166e7407ceb32dcff8ba3834f1062e849bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b0c0120bd0e201ff085f87ab87e3166e7407ceb32dcff8ba3834f1062e849bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_25", "Checksum": "48317d3c6a2ed2b625f549e7fa882b27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.04.2010 KSK 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 15.04.2010 KSK 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rigetto definitivo dell'opposizione | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:16", "Checksum": "ce12789596e96c93a425c2ca7b45fc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.04.2010 KSK 2010 25\nRegeste:\nrigetto definitivo dell'opposizione | Rechtsöffnung\n\n– dass der Betriebene, obwohl mit eingeschriebenem Brief vom 1. März 2010\nzur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen (act. 1 des Verfahrens), es selbst\nzu verantworten hat, wenn er daran nicht teilgenommen hat,\n\n– dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe bedingt\naufgeschoben wurde, nicht aber die ihm auferlegte Verpflichtung, als\nGenugtuung Fr. 5'000.-- an A. bzw. an die Kinderkrippe B. zu bezahlen, so\ndass die in Rechtskraft erwachsene Genugtuungssumme geschuldet ist,\n\n– dass somit die Genugtuung nichts zu tun hat mit der bedingten Geldstrafe,\n\n– dass demnach die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und vom\nVorsitzenden dieser Kammer ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist (Art.\n236 Abs. 2 ZPO, Art. 112 Abs. 3 GOG),\n\n– dass zuhanden der Vorinstanz gesagt sei, dass für die Kosten des\nZahlungsbefehls keine Rechtsöffnung zu erteilen ist, da die Pflicht des\nSchuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen\nbesteht und der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners\ndie Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG, PKG 1991 Nr. 30 E.\nb),\n\n– dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden,\n\n– dass der Beschwerdegegnerin keine ausseramtliche Entschädigung\nzugesprochen wird, da von ihr keine Vernehmlassung eingeholt wurde,\n\nSeite 4 — 5\nerkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine ausseramtliche Entschädigung\nzugesprochen.\n\n3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}