{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-25_2010-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b0c0120bd0e201ff085f87ab87e3166e7407ceb32dcff8ba3834f1062e849bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b0c0120bd0e201ff085f87ab87e3166e7407ceb32dcff8ba3834f1062e849bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_25", "Checksum": "48317d3c6a2ed2b625f549e7fa882b27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.04.2010 KSK 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 15.04.2010 KSK 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rigetto definitivo dell'opposizione | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:16", "Checksum": "ce12789596e96c93a425c2ca7b45fc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.04.2010 KSK 2010 25\nRegeste:\nrigetto definitivo dell'opposizione | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 25\n\nVerfügung\nEinzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nAktuar Crameri\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bernina vom 18. März 2010,\nmitgeteilt am 22. März 2010, in Sachen der G e m e i n d e Y . , Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch deren Finanzverwaltung, gegen den\nSchuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\nhat der Vorsitzende nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 25. März 2010\nund nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und\nErwägungen,\n\n– dass das Kantonsgericht C. mit Urteil vom 20. Mai 2009 X. der üblen\nNachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach und zu einer\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer\nProbezeit von zwei Jahren verurteilte,\n\n– dass der Verurteilte zudem verpflichtet wurde, als Genugtuung Fr. 5'000.-- an\nA. oder an die Kinderkrippe B. zu bezahlen,\n\n– dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist,\n\n– dass die Gemeinde Y. X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes\nPoschiavo (Betreibungs-Nr. 03410) vom 22. Januar 2010 für den Betrag von\nFr. 5'000.-- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten betrieb,\n\n– dass X. dagegen am 1. Februar 2010 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhob,\n\n– dass A. mit Schreiben vom 19. Februar 2010 auf die erwähnte\nGenugtuungssumme verzichtete und sich bereit erklärte, dass diese an die\nKinderkrippe in C. überwiesen werde,\n\n– dass darauf die Gemeinde Y. mit Eingabe vom 22. Februar 2010 den\nBezirksgerichtspräsidenten Poschiavo um Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung ersuchte,\n\n– dass das Begehren mit Entscheid vom 18. März 2010, mitgeteilt am 22. März\n2010, gutgeheissen und für den in Betreibung gesetzten Betrag definitive\nRechtsöffnung erteilt wurde,\n\n– dass X. gegen diesen Entscheid am 25. März 2010 beim Kantonsgericht von\nGraubünden Beschwerde einreichte mit dem sinngemässen Begehren, ihn\naufzuheben,\n\n– dass gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt wird,\nwenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des\nBundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, beruht und\nwenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit\n\nSeite 2 — 5\nErlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung\nanruft,\n\n– dass, wenn es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes\nvollstreckbares Urteil handelt, der Betriebene überdies die Einwendung\nerheben kann, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich\nvertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG),\n\n– dass derartige Einwendungen nicht vorgebracht worden sind,\n\n– dass der Beschwerdeführer rügt, es sei etwas zu ihm gekommen in der\nSprache Mozarts, ohne dass er an der Sitzung dabei gewesen sei und das\nWort „bedingt“ sei unabhängig zu beurteilen; sein Rechtsverständnis sage\nihm, dass bedingt also in jeder Form bedingt sei,\n\n– dass gemäss Art. 49 GOG die Bestimmung der Amtsprachen der Gerichte\nsich nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG, BR 492.100)\nrichtet,\n\n– dass nach Art. 9 SpG Bezirke, die sich aus einsprachigen Kreisen mit\nidentischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachige Bezirke gelten,\ndass die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks jener der Kreise entspricht,\ndass für Rechtsschriften und Eingaben die Amtssprache des Bezirks\nverwendet werden muss und dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache\ndes Bezirks geführt wird,\n\n– dass die Amtssprache des Bezirkes Bernina (und somit dessen\nBezirksgerichtes) offensichtlich das Italienische ist,\n\n– dass ein Abweichen von den Bestimmungen des Sprachengesetzes im\nEinvernehmen mit den Parteien zulässig ist (Art. 7 Abs. 5 SpG),\n\n– dass die oder der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des\nSprachengesetzes festlegt, in welcher Amtssprache das Gerichtsverfahren\ngeführt wird (Art. 7 Abs. 1 SpG),\n\n– dass Urteile, Beschlüsse und Verfügungen in der Amtssprache ausgefertigt\nwerden, in welcher das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde (Art. 7 Abs. 3\nSpG),\n\nSeite 3 — 5\n– dass, sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, die oder\nder Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung\nder Verhandlung beziehungsweise des Urteils anordnet (Art. 7 Abs. 4 SpG),\n\n– dass der Betriebene mit Schreiben vom 6. März 2010 dem Bezirksgericht\nBernina mitteilte, die Rechtsöffnungsverhandlung müsse in deutscher Sprache\ngeführt werden (act. 1 des Schuldners),\n\n– dass der Betriebene, der in Le Prese wohnt, nicht geltend gemacht hat, er sei\nder italienischen Sprache überhaupt nicht mächtig,\n\n"}