6.) Das Kantonsgericht Graubünden kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer mit ¾ seiner Anträge durchgedrungen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer zudem mit Fr. 200.- zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt