5.) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorgelegten Akten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4’757 nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr. 352.25 Verzugszinsen erteilt werden kann. Für die Mahn- und Betreibungsgebühren kann hingegen die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.