Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren ist die rechtliche Grundlage der Verwarngebühr allerdings im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) beziehungsweise in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV; SR 661.1) zu finden. Dabei handelt es sich um bundesrechtliche Normen, welche Seite 10 — 12 die Verwarngebühr in verbindlicher Weise festlegen und auch für die Kantone bindend sind. Ebenso bindend ist für die Kantone das SchKG sowie die Gebührenverordnung zum SchKG, weshalb die Kantone nicht davon abweichend verbindlich legiferieren können.