Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Dem Begehren, es sei auch für die Mahn- und Betreibungsgebühren die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, kann mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG nicht entsprochen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.