d) Vorliegend hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst Zins erteilt. Daneben wurde eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 200.- festgelegt. Darin enthalten sind Fr. 30.- Mahngebühren, Fr. 50.- Betreibungsgebühren sowie Fr. 120.- für das Rechtsöffnungsverfahren, was dem Kantonsgericht als durchaus angemessen erscheint, hat doch der Beschwerdeführer an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen, weshalb eine Entschädigung für das Rechtsöffnungsgesuch von Fr. 120.- als angemessen erscheint. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach nicht zu beanstanden.