80 SchKG dar. Unterliegt hingegen die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so hat sie – was sich von selbst versteht - keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie wird dann im Gegenteil als unterliegende Partei die obsiegende Partei zu entschädigen haben (vgl. PKG 1999 Nr. 18).