SR 281.35) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Obsiegt die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so kann sie die Parteikosten im Sinne der erwähnten Bestimmungen des Steuergesetzes beziehungsweise dessen Ausführungsbestimmungen geltend machen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet indessen das Gericht und erst der Entscheid des Gerichts stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar.