Sie stellen weder Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG noch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG dar, noch sind es rechtskräftigen Urteilen gleichgestellte öffentlichrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 27 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Der Bundesgesetzgeber hat betreffend des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Höhe solcher Parteikosten nirgends festgelegt und auch den Kantonen keine Kompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der kantonalen Verwaltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des Betreibungsverfahrens abschliessend (vgl. BGE 123 III 271 E. 4c).