Im Weiteren stellen Portoauslagen und Bemühungen des Gläubigers im Zusammenhang mit der Betreibung (z.B. Kosten der Rechtskraftbescheinigung) keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG dar (vgl. Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art. 1-158, Zürich 1997, N 3 zu Art. 68; Staehlin, a.a.O., N. 3 zu Art. 68). Da das Stellen eines Betreibungsbegehrens sowie die Zustellung einer Mahnung durchaus als solche Bemühungen bezeichnet werden müssen, können dabei entstandene Kosten nicht als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG geltend gemacht werden (vgl. BGE 119 III 63).