Seite 8 — 12 c) Das SchKG enthält mehrere Bestimmungen zu den Betreibungskosten. Aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geht hervor, dass sich die Aufforderung im Zahlungsbefehl nur auf die bis zu dessen Zustellung entstandenen Kosten beziehen kann und damit nicht auf die Kosten für die Beseitigung des Rechtsvorschlags - erfolge diese im Rechtsöffnungsverfahren oder in einem ordentlichen Zivilprozess. Im Weiteren stellen Portoauslagen und Bemühungen des Gläubigers im Zusammenhang mit der Betreibung (z.B. Kosten der Rechtskraftbescheinigung) keine Betreibungskosten im Sinne von Art.