69 SchKG). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. 4.a) In seiner Beschwerde vom 8. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 f. SchKG in Bezug auf die Mahn- und Betreibungsgebühren seien gegeben, weshalb auch dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dabei stützt er sich in Bezug auf die Mahngebühren auf Art. 154a Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 ABzStG und in Bezug auf die Betreibungsgebühren auf Art. 155 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ABzStG.