Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr. 352.65 Verzugszinsen zu erteilen wäre. Da der Zahlungsbefehl Grundlage für den in Betreibung gesetzten Betrag bildet und dieser Betrag in einem nachträglichen Rechtsöffnungsverfahren nicht erhöht werden darf, kann vom 1. April 2008 bis zum 1. Dezember 2009 nur ein Verzugszins von Fr. 352.25 berücksichtigt werden (vgl. Wüthrich/Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG).