Je nach Grund des Verzugseintritts gilt als Beginn der Zinsdauer ein anderer Zeitpunkt. Beim Verzugseintritt infolge Mahnung beginnt die Zinsdauer ab dem Tag nach deren Eintreffen, bei demjenigen infolge Verfalltag ab dem folgenden Tag und beim Verzugseintritt infolge Fristablauf beginnt die Zinsdauer ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Dagegen endet der Zinsenlauf einheitlich mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (vgl. Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 4. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 104).