O., N 49 zu Art. 80). Wenn Verzugszinsen für Steuerforderungen zahlenmässig nicht ausgewiesen sind, müssen sie wenigstens aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sein. Handelt es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag, darf die Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen auch ohne Rechtsöffnungstitel erteilt werden (vgl. PKG 1999 Nr.18; PKG 1993 Nr. 19). Gemäss Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gerät der Schuldner durch Mahnung bei Fälligkeit oder durch Ablauf eines Verfalltages in Verzug. Je nach Grund des Verzugseintritts gilt als Beginn der Zinsdauer ein anderer Zeitpunkt.