d) Die definitive Rechtsöffnung wurde sowohl für den Betrag von Fr. 4'757.- als auch für 4% Zinsen seit dem 17. Oktober 2009 erteilt. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren, es sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und 4% Zins ab dem 1. Januar 2009 zu erteilen. Gemäss Art. 153 Abs. 3 StG ist für verspätete Zahlungen ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest. Der Verzugszins, welcher von den Steuerpflichtigen geschuldete ist, die ihre Steuern zu spät bezahlen, wurde vom Departement für Finanzen und Gemeinden für das