c) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist auch unbestritten, dass die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2007 vom 15. Juli 2009 rechtskräftig ist und für den darin ausgewiesenen Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'757.- einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. Dies zumal die Rechtskraft dieser Verfügung mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bescheinigt und vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurde. Darüber hinaus liegen keine Einwendungen im Sinne von Art.