84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). b) Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden reichte zusammen mit ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 8. März 2010 zahlreiche Unterlagen ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Aufgrund des Gesagten müssen diese Dokumente allesamt unberücksichtigt bleiben.