Die betreffenden Gebühren seien also einheitlich und befreit von jeglichem Ermessen festgelegt worden, so dass in einem solchen Fall, in welchem gar kein Rechtsmittel erhoben werden könne, auf einen formellen Entscheid gänzlich verzichtet werden könne. Der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Mahn- und Betreibungsgebühren stehe somit auch ohne selbständige Verfügung nichts im Wege. H. Derweil A. auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Bezirksgericht Maloja mit Stellungnahme vom 11. März 2010 die Abweisung der Beschwerde.