Für das Jahr 2010 betrage er ebenfalls 4%. Folglich sei für den Betrag von Fr. 4'757.- zuzüglich Zins zu 4% ab dem 2. Dezember 2009 und für den Verzugszins vom 1. April 2008 bis 1. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 352.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Schliesslich handle es sich bei den Mahn- und Betreibungsgebühren um gesetzlich festgelegte Beträge. Die betreffenden Gebühren seien also einheitlich und befreit von jeglichem Ermessen festgelegt worden, so dass in einem solchen Fall, in welchem gar kein Rechtsmittel erhoben werden könne, auf einen formellen Entscheid gänzlich verzichtet werden könne.