Seite 3 — 12 Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, gemäss Art. 49 Abs. 3 ABzStG sei der mittlere Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres. Im vorliegenden Fall sei der Steuerpflichtige mit Ablauf der Zahlungsfrist am 31. März 2008 somit in Verzug geraten, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet sei. Für das Jahr 2008 habe der von der Regierung festgesetzte Verzugszins 5% und für das Jahr 2009 4% betragen. Für das Jahr 2010 betrage er ebenfalls 4%.